Reiseveranstalter oder Reisevermittler: Wer ist Ihr Vertragspartner?
08.10.2026
Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter für die vereinbarte Gesamtreise verantwortlich; ein Vermittler kann Buchung und Kommunikation übernehmen. Entscheidend sind die Verträge, die gebuchten Leistungen und der konkrete Buchungsablauf – nicht allein der Markenname des Portals.
Warum der Markenname nicht genügt
Ein Reiseportal kann Reisen selbst veranstalten oder Verträge zwischen Ihnen und anderen Anbietern vermitteln. Für die Einordnung kommt es deshalb nicht nur darauf an, wessen Logo auf der Website steht. Maßgeblich sind die versprochenen Leistungen, der Buchungsablauf und die Vertragsunterlagen. Das Bürgerliche Gesetzbuch versteht unter einer Pauschalreise grundsätzlich mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise. Typische Beispiele sind Flug und Unterkunft. Auch wenn Sie die Bestandteile selbst auswählen, kann daraus eine Pauschalreise werden. Der Veranstalter verspricht dann, Ihnen die Gesamtreise zu verschaffen; Sie schulden ihm den vereinbarten Reisepreis.
Wann ein Anbieter als Veranstalter gilt
Ein Anbieter kann nicht allein durch den Hinweis „Wir sind nur Vermittler“ aus der Veranstalterrolle herauskommen. Das Gesetz nennt insbesondere den Fall, dass Sie mindestens zwei Reiseleistungsarten für dieselbe Reise in derselben Vertriebsstelle und im selben Buchungsvorgang auswählen, bevor Sie sich zur Zahlung verpflichten, und der Anbieter sie etwa zu einem Gesamtpreis anbietet oder als Pauschalreise bewirbt. Auch Websites und Online-Verkaufsplattformen können eine Vertriebsstelle sein; mehrere Seiten können dazugehören, wenn sie nach außen wie ein einheitlicher Auftritt wirken. Beispiel: Ein Portal stellt Flug und Hotel zusammen, zeigt einen Gesamtpreis und bestätigt eine gemeinsame Reise. Das spricht für eine Pauschalreise und damit für einen Veranstaltervertrag. Die gesetzliche Einordnung hängt aber von den konkreten Umständen ab – die bloße Kombination zweier Leistungen auf einem Bildschirm entscheidet nicht automatisch jeden Fall. Bei einer Pauschalreise muss der Veranstalter die vereinbarte Gesamtreise mangelfrei verschaffen.
Was ein Reisevermittler tut – und was nicht
Ein Reisevermittler vermittelt einen Pauschalreisevertrag, statt selbst der Reiseveranstalter zu sein. Er hat eigene Pflichten: Er muss die vorgeschriebenen Informationen geben und kann zur Entgegennahme von Zahlungen für den Veranstalter ermächtigt sein. Dass die Zahlung an ein Portal geht, beweist daher für sich allein nicht, dass das Portal Ihr Veranstalter ist. Auch eine Mängelanzeige zur Pauschalreise dürfen Sie dem Reisevermittler mitteilen: Das Gesetz behandelt ihn hierfür als bevollmächtigt, verlangt aber, dass er die Erklärung unverzüglich an den Veranstalter weitergibt. Für die praktische Abwicklung sollten Sie die Anzeige trotzdem nachweisbar übermitteln und den Veranstalter in den Unterlagen identifizieren. Die gesetzlichen Rollen schließen weitere eigene Pflichten eines Vermittlers nicht aus.
Buchungsunterlagen systematisch prüfen
Öffnen Sie die Vertragsbestätigung oder Vertragsabschrift und suchen Sie nach der ausdrücklich bezeichneten Firma des Reiseveranstalters sowie den Vertragsparteien. Vergleichen Sie diese Angaben mit Buchungsbestätigung, Rechnung und Zahlungsaufforderung. Der Vermittler kann Zahlungen für den Veranstalter entgegennehmen; die Zahlungsempfängerin oder der Zahlungsempfänger ist deshalb nicht zwingend zugleich der Vertragspartner für die Reise. Bei einer Pauschalreise gehört außerdem der Sicherungsschein zu den wichtigen Unterlagen. Der Veranstalter muss den Insolvenzschutz sicherstellen und den unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer durch den Sicherungsschein nachweisen. Prüfen Sie, ob die Angaben zur Reise und zum Absicherer zu Ihren Dokumenten passen. Diese Unterlagen sind Hinweise zur Einordnung; im Zweifel zählt der tatsächlich geschlossene Vertrag.
Separate Buchungen und verbundene Reiseleistungen
Nicht jede gemeinsame Planung macht aus mehreren Leistungen eine Pauschalreise. Werden zum Beispiel Flug und Hotel getrennt ausgewählt und jeweils separat bezahlt, kann – sofern die gesetzlichen weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen vorliegen. Ein ähnlicher Sonderfall ist eine gezielte Vermittlung einer weiteren, andersartigen Reiseleistung spätestens 24 Stunden nach Bestätigung des ersten Vertrags. Das ist nicht dasselbe wie ein einziger Pauschalreisevertrag. Bei verbundenen Reiseleistungen bleiben typischerweise einzelne Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern bestehen; für den Vermittler gelten jedoch besondere Informations- und gegebenenfalls Insolvenzsicherungspflichten. Bewahren Sie deshalb alle Bestätigungen auf und prüfen Sie, ob eine Buchungsseite ausdrücklich auf verbundene Reiseleistungen oder getrennte Verträge hinweist.
Eine kurze Entscheidungshilfe
Stellen Sie sich vor der Buchung drei Fragen: Werden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise angeboten? Haben Sie die Bestandteile in einem Buchungsvorgang ausgewählt, bevor Sie sich zur Zahlung verpflichten? Gibt es einen Gesamtpreis oder wird das Angebot als Pauschalreise dargestellt? Wenn diese Punkte zutreffen, spricht viel für einen Veranstaltervertrag – prüfen Sie aber die konkreten Vertragsunterlagen. Bei getrennten Verträgen und Zahlungen kann stattdessen eine Vermittlung oder eine verbundene Reiseleistung vorliegen. Bei Unsicherheit schreiben Sie dem in der Bestätigung genannten Unternehmen und bitten um klare Auskunft, ob es als Veranstalter, Vermittler oder Vertreter eines Leistungserbringers handelt. Dieser Überblick ersetzt keine Prüfung eines Einzelfalls, etwa bei ungewöhnlichen Buchungsketten oder Streit über die Vertragsauslegung.
Quellen
- Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz)
- Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz)
- Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz)
- Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz)
- Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz)
- Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz)