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Entschädigungsportal oder selbst reklamieren: Aufwand und Provision vergleichen

08.10.2026

Wer eine Flugentschädigung geltend machen will, kann die Airline selbst anschreiben, eine Schlichtungsstelle nutzen oder ein Entschädigungsportal beauftragen. Entscheidend sind nicht nur Komfort und Erfolgshonorar, sondern auch Vertragsbedingungen, mögliche Abzüge und die Frage, ob eine spätere Schlichtung noch offensteht.

Die Abwägung: weniger Arbeit oder mehr vom Anspruch behalten?

Nach einer Flugstörung steht zunächst die Prüfung an, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Erst danach lohnt sich der Vergleich zwischen eigener Reklamation und Entschädigungsportal. Ein Portal kann die Korrespondenz übernehmen und je nach Vertrag weitere Schritte anbieten. Dafür wird üblicherweise ein Entgelt oder ein Anteil am Erfolg vereinbart; Höhe und Bedingungen unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter. Die Europäische Kommission sagt nicht, welche Provision angemessen sei, sondern verlangt Transparenz beim Preis und bei den Vertragsbindungen. Prüfen Sie daher vor dem Klick auf „Beauftragen“, ob der ausgewiesene Betrag alle Gebühren enthält und welche Pflichten Sie eingehen. Die Entscheidung, sich vertreten zu lassen, liegt bei Ihnen. [EU-Hinweise zu Fluggastrechten](https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/passenger-rights/air/index_en.htm) und [Kommissionshinweis zu Anspruchsagenturen](https://transport.ec.europa.eu/system/files/2018-12/2017-03-09-information-note-air-passenger-rights-on-claim-agencies_en.pdf).

Selbst reklamieren: überschaubare Schritte, aber eigene Nacharbeit

Wer selbst vorgeht, spart eine Portalprovision, übernimmt dafür aber die Kommunikation. Praktisch hilft eine kleine Fallakte: Buchungsbestätigung und Bordkarte sichern, Flugnummer und tatsächliche Ankunftszeit notieren, Nachrichten der Airline speichern und Belege für notwendige Ausgaben aufbewahren. Schicken Sie die Forderung an die ausführende Fluggesellschaft und formulieren Sie knapp, was passiert ist, was Sie geltend machen und wohin eine Zahlung gehen soll. Nutzen Sie das Beschwerdeformular der Airline, wenn eines vorgesehen ist, und speichern Sie eine Kopie der Eingabe. Antwortet das Unternehmen nicht innerhalb von zwei Monaten oder weist es die Forderung aus Ihrer Sicht nicht zufriedenstellend zurück, nennt die EU als nächsten Weg die zuständige nationale Behörde. Deren Stellungnahme ist unverbindlich und nicht mit einer Zahlungsgarantie zu verwechseln. [EU-Verfahrenshinweise](https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/passenger-rights/air/index_en.htm).

Was eine Provision rechnerisch bedeutet

Vergleichen Sie nicht nur die Werbezeile „kostenlos bei Misserfolg“, sondern den Betrag, der nach einem Erfolg bei Ihnen ankommt. Ein reines Rechenbeispiel: Bei einem angenommenen Anspruch von 400 Euro und einer im Angebot genannten Erfolgsprovision von 25 Prozent wären das 100 Euro Abzug und 300 Euro Auszahlung. Die 25 Prozent sind hier nur ein Beispiel, keine Aussage über einen marktüblichen oder konkreten Anbietertarif. Prüfen Sie zusätzlich, ob Umsatzsteuer, eine separate Prozess- oder Inkassogebühr oder Kosten bei Rücknahme anfallen können. Fragen Sie auch, ob der Vertrag nur eine außergerichtliche Forderung umfasst oder weitere Schritte erlaubt und ob die Forderung an den Anbieter abgetreten wird. Laut Kommission müssen Preis, Gebühren und Vertragsdauer klar erkennbar sein; lesen Sie die Bedingungen dennoch selbst, bevor Sie Unterlagen oder Vollmacht übermitteln. [Kommissionshinweis zu Anspruchsagenturen](https://transport.ec.europa.eu/system/files/2018-12/2017-03-09-information-note-air-passenger-rights-on-claim-agencies_en.pdf).

Kostenlose Schlichtung als Zwischenweg – mit Bedingungen

In Deutschland kann die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr eine Alternative sein, wenn der direkte Kontakt festgefahren ist. Für Verbraucher ist das Verfahren kostenlos, aber nicht automatisch für jeden Fall verfügbar: Das Unternehmen muss Mitglied sein, und nach der eigenen Beschwerde müssen mindestens zwei Monate vergangen sein. Es ist deshalb sinnvoll, zunächst selbst schriftlich zu reklamieren und die Antwort oder den Ablauf der Wartezeit zu dokumentieren. Ein wichtiger Vertragsunterschied: Haben Sie den Anspruch bereits an ein Fluggastrechteportal abgetreten, nimmt die Stelle nach ihren FAQ keinen Schlichtungsantrag an. Bei erfolgloser Bearbeitung durch das Portal können Sie um Rückabtretung bitten und danach einen Antrag stellen. Die Schlichtungsstelle prüft den Fall und gibt eine Empfehlung, sie kann die Zahlung aber nicht selbst erzwingen. [FAQ der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr](https://www.schlichtung-reise-und-verkehr.de/die-schlichtung/faq-haeufig-gestellte-fragen/).

Welche Option passt zu welchem Fall?

Selbst reklamieren passt oft, wenn Sie Unterlagen griffbereit haben, den Sachverhalt kurz schildern können und bereit sind, eine Antwort abzuwarten. Die Schlichtung ist ein naheliegender nächster Schritt, wenn die Airline nicht reagiert oder Sie mit der Antwort nicht weiterkommen – sofern die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Ein Portal kann attraktiv sein, wenn Ihnen Zeit oder Energie für die Abwicklung fehlen oder der Fall komplizierter wirkt. In diesem Fall kaufen Sie vor allem Entlastung, nicht automatisch einen besseren Ausgang: Die rechtliche Entscheidung bleibt vom konkreten Fall abhängig. Ein pragmatischer Ablauf ist daher: Anspruch und Belege sortieren, Airline selbst anschreiben, danach die passende kostenlose Schlichtungsstelle prüfen und erst dann entscheiden, ob die verbleibende Mehrarbeit die Provision wert ist. Wer später klagen will, sollte außerdem die nationalen Fristen im Blick behalten; sie sind nicht überall gleich. [EU-Hinweise](https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/passenger-rights/air/index_en.htm) und [Schlichtungsstellen-FAQ](https://www.schlichtung-reise-und-verkehr.de/die-schlichtung/faq-haeufig-gestellte-fragen/).

Quellen

  1. Europäische Union, Your Europe
  2. Europäische Kommission, Generaldirektion Mobilität und Verkehr
  3. Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V.