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Ersatzreisenden benennen: Voraussetzungen für die Übertragung einer Pauschalreise

09.10.2026

Bei einer Pauschalreise kann ein Dritter den Vertrag übernehmen, wenn die Mitteilung rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt und der Ersatzreisende die Reisebedingungen erfüllt. Prüfen Sie Frist, mögliche Mehrkosten und die gemeinsame Haftung, bevor Sie die Übergabe vereinbaren.

Was die Reiseübertragung tatsächlich ändert

Wer eine gebuchte Reise nicht antreten kann, muss nicht automatisch stornieren: Bei einer Pauschalreise kann an die Stelle der ursprünglich reisenden Person ein Dritter treten. Der Ersatzreisende übernimmt dabei den bestehenden Vertrag mit seinen Rechten und Pflichten; es wird also nicht einfach nur ein Flugticket weitergereicht. Die EU-Kommission beschreibt Pauschalreisen als Kombination von mindestens zwei Arten von Reiseleistungen. Ein einzeln gekaufter Flug oder ein separat gebuchtes Hotel ist nach der Verbraucherzentrale dagegen keine Pauschalreise, auf die sich diese Übertragung nach § 651e BGB stützt. Prüfen Sie deshalb zuerst Ihre Buchungsbestätigung: Wer ist der Vertragspartner und handelt es sich um ein Paket?

Frist: Sieben Tage sind die sichere gesetzliche Marke

Die Erklärung muss dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger zugehen. Spätestens sieben Tage vor dem Start gilt sie in jedem Fall als rechtzeitig. Das ist eine sichere Mindestmarke, nicht unbedingt ein Grund, bis dahin zu warten: Bei knapper Zeit sollte man den Veranstalter möglichst früh kontaktieren, damit Namensänderungen und die Prüfung des Ersatzreisenden noch organisiert werden können. Praktisch eignet sich eine E-Mail oder ein Kundenportal, bei dem Sie die gesendete Nachricht und den Zugang nachvollziehen können. Notieren Sie Buchungsnummer, bisherigen Namen und die vollständigen Daten der Ersatzperson.

Welche Voraussetzungen muss die Ersatzperson erfüllen?

Der Veranstalter kann widersprechen, wenn die neue Person vertragliche Reisevoraussetzungen nicht erfüllt. Es geht also nicht um eine freie Auswahl ohne Rücksicht auf die gebuchte Reise. Relevant können etwa besondere Anforderungen an die Teilnahme oder notwendige Einreiseunterlagen sein. Als Beispiele nennt die Verbraucherzentrale fehlende Tropenfähigkeit, Bergsteigerfahrung oder ein benötigtes Visum. Beispiel: Für eine gebuchte anspruchsvolle Bergtour ist eine Person ohne die vereinbarte Erfahrung möglicherweise nicht geeignet. Fragen Sie vor Abschluss einer privaten Übergabe konkret nach solchen Bedingungen und gleichen Sie sie mit Vertrag, Reiseunterlagen und Zielbestimmungen ab.

Kosten und Haftung nicht übersehen

Mit dem Wechsel sind die bisherige und die neue reisende Person dem Veranstalter gegenüber Gesamtschuldner für den Reisepreis. Das heißt praktisch: Ist noch ein Restbetrag offen und zahlt die Ersatzperson nicht, kann der Veranstalter sich weiterhin an die ursprünglich buchende Person halten. Auch durch den Wechsel entstehende Mehrkosten können verlangt werden, aber nur, soweit sie tatsächlich angefallen und angemessen sind. Bitten Sie vorab um eine nachvollziehbare Aufstellung statt sich mit einer pauschalen, unbegründeten Summe zufriedenzugeben. Die mögliche Forderung betrifft die Kosten des Wechsels, nicht automatisch eine Stornogebühr.

Übergabe praktisch und nachvollziehbar vereinbaren

Klären Sie zuerst mit dem Veranstalter schriftlich, ob die neue Person die vertraglichen Anforderungen erfüllt und welche nachgewiesenen Mehrkosten entstehen. Vereinbaren Sie anschließend mit dem Ersatzreisenden schriftlich, welchen Betrag er Ihnen gegebenenfalls erstattet, wer einen noch offenen Reisepreis direkt an den Veranstalter zahlt und bis wann die Zahlung erfolgen soll. Das ist besonders wichtig, weil Ihre private Absprache den Veranstalter nicht daran hindert, eine offene Forderung auch gegenüber Ihnen geltend zu machen. Beispiel: Haben Sie bereits die ganze Reise bezahlt, können Sie mit der Ersatzperson die Erstattung an Sie regeln; ist nur eine Anzahlung geleistet, muss klar sein, wer den Restbetrag an den Veranstalter überweist. Bewahren Sie Buchungsbestätigung, Übertragungsnachricht, Kostenbeleg und Zahlungsvereinbarung auf.

Nicht mit einer bloßen Namenskorrektur verwechseln

Eine Vertragsübertragung macht den Ersatzreisenden zum Vertragspartner; sie ist mehr als das Korrigieren eines Schreibfehlers in einem Namen. Wenn Sie nur einen Tippfehler berichtigen wollen, fragen Sie den Veranstalter nach dem dafür geltenden Verfahren. Ebenso ersetzt die gesetzliche Übertragungsmöglichkeit nicht die Prüfung besonderer Teilnahme- oder Einreisebedingungen. Bei einer individuellen Buchung, einem Streit über die Pauschalreise-Eigenschaft oder einem Widerspruch des Veranstalters kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein. Diese Übersicht erläutert die Grundregel des § 651e BGB; sie entscheidet nicht, ob eine konkrete Reiseübertragung im Einzelfall wirksam ist.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  2. Verbraucherzentrale
  3. Europäische Kommission