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Endreinigung bei Ferienwohnungen: Preis und eigene Pflichten klären

09.10.2026

Eine Endreinigungsgebühr sagt nicht automatisch, welche Aufgaben beim Auszug noch bleiben. Vergleichen Sie den Gesamtpreis, lassen Sie sich Zusatzkosten beziffern und halten Sie vereinbarte Reinigungsschritte schriftlich fest.

Endreinigung und Nebenkosten: erst den Preis auseinanderhalten

Eine Anzeige kann den Übernachtungspreis und die Endreinigung getrennt ausweisen. Entscheidend für den Vergleich ist, was Sie für den gesamten Aufenthalt zahlen: Anzahl der Nächte, Reinigungsentgelt und weitere verpflichtende Kosten gehören in dieselbe Rechnung. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass eine Endreinigung bei Ferienwohnungen als Zusatzleistung behandelt werden kann; die Kosten möglicher Zusatzleistungen müssen beziffert werden. Die Preisangabenverordnung verlangt grundsätzlich die Angabe von Gesamtpreisen. Prüfen Sie deshalb nicht nur den ersten Preis auf der Suchseite, sondern auch die letzte Buchungsübersicht und die Angaben vor Ort.

Ein Rechenbeispiel statt eines pauschalen Preisurteils

Angenommen, Wohnung A kostet hypothetisch 100 Euro pro Nacht für drei Nächte und zusätzlich 60 Euro Endreinigung: Das ergibt 360 Euro, also 120 Euro je Nacht. Wohnung B koste in einem bloßen Vergleichsbeispiel 90 Euro pro Nacht für fünf Nächte plus dieselben 60 Euro Reinigung: 510 Euro insgesamt oder 102 Euro pro Nacht. Die Zahlen sind nur Rechenwerte, keine Marktpreise. Das Beispiel zeigt, warum eine fixe Reinigungsgebühr kurze Aufenthalte relativ stärker belastet. Vergleichen Sie deshalb dieselbe Aufenthaltsdauer und notieren Sie gesondert, welche Posten im angezeigten Gesamtbetrag enthalten sind.

Was bedeutet die Gebühr – und was bleibt Ihre Aufgabe?

„Endreinigung inklusive“ beantwortet nicht automatisch jede praktische Frage zum Auszug. Fragen Sie vor dem Buchen, ob Sie Geschirr spülen, Müll trennen oder entsorgen, Bettwäsche abziehen oder die Küche grob reinigen sollen. Das sind sinnvolle Punkte für eine klare Absprache, aber keine bundesweit einheitliche Liste, die sich allein aus der Bezeichnung der Gebühr ableiten ließe. Bitten Sie um die Hausordnung oder eine konkrete Checkliste und bewahren Sie sie zusammen mit der Buchungsbestätigung auf. Die mietrechtlichen Grundregeln sehen die Überlassung und Erhaltung einer zum vereinbarten Gebrauch geeigneten Mietsache sowie ihre Rückgabe nach Vertragsende vor; welche konkreten Handgriffe vereinbart sind, klären Sie anhand des Vertrags und der Unterkunftsregeln.

Normale Nutzung ist nicht dasselbe wie außergewöhnliche Verschmutzung

Beim Aufenthalt entstehen gewöhnliche Gebrauchsspuren. § 538 BGB ordnet ein, dass Veränderungen oder Verschlechterungen aus vertragsgemäßem Gebrauch nicht vom Mieter zu vertreten sind. Das ist nicht gleichbedeutend mit einer Erlaubnis, die Wohnung stark verschmutzt oder beschädigt zurückzulassen. Dokumentieren Sie bei Ankunft bereits vorhandene Schäden oder erhebliche Verschmutzungen mit Fotos und melden Sie sie zeitnah über den vereinbarten Kontaktweg. Beim Auszug hilft ein kurzer Rundgang: Vereinbarte Aufgaben abhaken, auffällige Schäden festhalten und Schlüssel wie vereinbart zurückgeben.

Vor der Buchung: vier Fragen schriftlich klären

Fragen Sie: Ist die Endreinigung obligatorisch, und welcher Betrag wird fällig? Welche Nebenkosten werden zusätzlich oder nach Verbrauch abgerechnet? Welche konkreten Arbeiten erwarten die Gastgeber vor der Abreise? Was gilt bei außergewöhnlicher Verschmutzung oder einem bereits vorhandenen Schaden? Eine knappe Nachricht über die Buchungsplattform kann Missverständnisse vermeiden. Wenn Gebühren oder Pflichten erst nach der Buchung auftauchen, vergleichen Sie diese Angaben mit Anzeige, Bestätigung und Hausordnung und wenden Sie sich zunächst an den Vertragspartner. Das hier ist eine allgemeine Orientierung: Der Einzelfall hängt unter anderem vom Vertrag, dem Buchungsweg und dem jeweiligen Recht ab.

Quellen

  1. Verbraucherzentrale
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  5. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz